Strafen
. (1) Wer
1. Rechte und Ansprüche ohne Wahrnehmungsgenehmigung nach oder ohne Berechtigung nach in gesammelter Form im Interesse mehrerer Rechteinhaber wahrnimmt,
2. als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach und 2 oder Abs. 4 zuwiderhandelt,
begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis 20.000 Euro zu bestrafen.
(2) Die Geldstrafen, die nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 Euro nicht übersteigen.
