Unabhängige Verwertungseinrichtungen
. Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der , 12 bis 22, 76 und 92 Abs. 2 anzuwenden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Unabhängige Verwertungseinrichtungen
. Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der , 12 bis 22, 76 und 92 Abs. 2 anzuwenden.