Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Unabhängige Verwertungseinrichtungen

. Auf unabhängige Verwertungseinrichtungen sind die für Verwertungsgesellschaften geltenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes mit Ausnahme der , 12 bis 22, 76 und 92 Abs. 2 anzuwenden.