Verwendungszulage für IT-Kontaktpersonen
(1) Für die Betreuung der IT-Arbeitsplätze einer Dienststelle gebührt der IT-Kontaktperson eine monatliche Verwendungszulage gemäß § 269 Abs. 2 Stmk. L DBR. Diese Verwendungszulage ist abhängig von der Anzahl der zu betreuenden IT-Arbeitsplätze und beträgt für die Betreuung
IT-Arbeitsplätze Prozent der Bemessungsgrundlage gemäß§ 264a Stmk. L-DBR von 7 bis 20 5 von 21 bis 30 7 von 31 bis 40 9 von 41 bis 50 11 von 51 bis 60 13 von 61 bis 70 14 von 71 bis 80 15 von 81 bis 90 16 von 91 bis 100 17 von 101 bis 110 18 von 111 bis 120 19 von 121 bis 130 20 von 131 bis 140 21 von 141 bis 150 22 von 151 bis 160 23 von 161 bis 170 24 von 171 bis 180 25 von 181 bis 190 26 von 191 bis 200 27 von 201 bis 210 28 von 211 bis 220 29 von 221 bis 230 30 von 231 bis 240 31 von 241 bis 250 32 von 251 bis 260 33 von 261 bis 270 34 von 271 bis 280 35 von 281 bis 290 36 von 291 bis 300 37 ab 301 38
(2) Die monatliche Verwendungszulage für einen Beamten/eine Beamtin darf jedoch 15 % der Bemessungsgrundlage gemäß § 264a Stmk. L-DBR nicht übersteigen. Der für eine Dienststelle vorgesehene Prozentsatz ist auf die IT-Kontaktpersonen der Dienststelle aufzuteilen.“
(3) Übt ein Beamter/eine Beamtin mehrere Funktionen aus, die einen Anspruch auf eine Verwendungszulage nach Abs. 1 und begründen, gebührt ausschließlich die höhere Verwendungszulage.
