Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beizulegen.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Jegliche Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung dieses Abkommens ist durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beizulegen.