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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: BGBl. II Nr. 372/2018

Präambel/Promulgationsklausel

Aufgrund des § 59 Abs. 4 des Richter- und Staatsanwaltschaftsdienstgesetzes, BGBl. Nr. 305/1961, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 60/2018, wird verordnet:

. Soweit eine Veräußerung der eingegangenen Ehrengeschenke zu erfolgen hat, kann diese insbesondere auch im Wege des Justizauktionsportals vorgenommen werden.

. (1) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete im Ressortbereich des Bundesministeriums für Verfassung, Reformen, Deregulierung und Justiz oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, zu verwenden. Neben der Unterstützung in konkreten Einzelfällen eignet sich dafür vor allem eine Zuwendung an Vereine und Einrichtungen, die sich in genereller Art und Weise dem Wohle der Bediensteten widmen, etwa an das Sozialwerk für Justizbedienstete und an den allgemeinen Unterstützungsverein der Bediensteten der Justizwache, der Bewährungshilfe und der sonstigen Bediensteten an Justizanstalten.

(2) Sollen die vereinnahmten Erlöse einem sonstigen karitativen Zweck zugewendet werden, so kommen hiefür nur solche Einrichtungen und Organisationen infrage, die sich in besonderer Weise in Bereichen betätigen, die einen Justizbezug aufweisen, beispielsweise Opferschutz, Resozialisierung oder Prävention.

. Diese Verordnung tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.

BGBl. II Nr. 372/2018 · Stammfassungkundgemacht am 27.12.2018

Fassungen ab: 28.12.2018

Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3

Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke

BGBl. II Nr. 372/2018

In der amtlichen Quelle sind keine parlamentarischen Materialien angegeben.