. Die Meldung der Entgegennahme von Ehrengeschenken hat umgehend schriftlich an den Leiter der Präsidentschaftskanzlei zu erfolgen. Die weiteren Veranlassungen gemäß werden durch die Verwaltungsgruppe getroffen.
Weitere Informationen und Metadaten
Stammfassung: BGBl. II Nr. 382/2012
Präambel/Promulgationsklausel
Aufgrund des § 59 Abs. 4 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012, und des § 5 Abs. 1 des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 (VBG), BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 35/2012, ordne ich an:
. (1) Eine Veräußerung ist bei jenen Ehrengeschenken zu veranlassen, die einen die administrativen Kosten einer Verwertung übersteigenden Verkehrswert darstellen. Für Ehrengeschenke mit geringfügigem oder lediglich symbolischem Wert trifft die Verwaltungsgruppe eine Verfügung im Einzelfall.
(2) Vereinnahmte Erlöse aus Veräußerungen von Ehrengeschenken sind in erster Linie zur Linderung von Notlagen, in die Bedienstete der Präsidentschaftskanzlei oder deren Hinterbliebene unverschuldet geraten sind, ansonsten für einen gemeinnützigen oder mildtätigen Zweck zu verwenden.
(3) Die Entscheidung über die konkrete Verwendung ist von der Verwaltungsgruppe vorzubereiten.
. Diese Entschließung tritt mit 1. Dezember 2012 in Kraft.
Änderungen & Kundmachungen
Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.
BGBl. II Nr. 382/2012 · Stammfassungkundgemacht am 22.11.2012
Fassungen ab: 01.12.2012
Erfasste Bestimmungen: § 1, § 2, § 3
Entschließung des Bundespräsidenten über die Verwendung von Erlösen veräußerter Ehrengeschenke
BGBl. II Nr. 382/2012 ↗Materialien sind dieser Kundmachung noch nicht zuverlässig zugeordnet.
