Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Beginn und Hemmung der Einziehungsfrist

. Die Einziehungsfrist () beginnt mit dem Erlagstag. Der Lauf der Frist wird so lange gehemmt, als dies aus einem bestimmten Rechtsgrund, wie etwa einem anhängigen Verfahren über die Ausfolgung oder die Ersetzung einer Zustimmung, einer Sicherstellung oder einer pflegschaftsgerichtlichen Obsorge (), erforderlich ist. Bei Beweisgegenständen beginnt die Frist nicht vor der rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens zu laufen.