Säumnis des Empfangsberechtigten
. Wenn der Empfangsberechtigte einer Aufforderung nach nicht rechtzeitig nachkommt oder die vom Bund getragenen Verwahrungskosten nicht entrichtet, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts nach bis 4 vorzugehen, auch wenn das Verwahrnis noch nicht eingezogen worden ist.
