Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Säumnis des Empfangsberechtigten

. Wenn der Empfangsberechtigte einer Aufforderung nach nicht rechtzeitig nachkommt oder die vom Bund getragenen Verwahrungskosten nicht entrichtet, hat der Vorsteher (Präsident) des Verwahrschaftsgerichts nach bis 4 vorzugehen, auch wenn das Verwahrnis noch nicht eingezogen worden ist.