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Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Stammfassung: LGBl Nr 3/2009

Präambel/Promulgationsklausel

Auf Grund des § 5 Abs 3 der Salzburger Land- und Forstwirtschaftlichen Berufsausbildungsordnung 1991 (LFBAO 1991), LGBl Nr 69, in der geltenden Fassung wird verordnet:

(1) Der Lehrberuf Betriebsdienstleistung gemäß der Betriebsdienstleistung-Ausbildungsordnung, BGBl II Nr 282/2005, wird mit dem landwirtschaftlichen Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft verwandt gestellt.

(2) Die im Lehrberuf Betriebsdienstleistung zurückgelegte Lehrzeit wird im Fall eines Lehrberufswechsels im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres im Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft angerechnet.

Personen mit einer erfolgreich abgelegten Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Betriebsdienstleistung können eine Zusatzprüfung im verwandten landwirtschaftlichen Lehrberuf Ländliche Hauswirtschaft gemäß ablegen. Die Zusatzprüfung gilt als Facharbeiterprüfung.

Diese Verordnung tritt mit 1. Februar 2009 in Kraft.

Änderungen & Kundmachungen

Neueste Kundmachungen zuerst. Die Daten des Inkrafttretens stehen gesondert dabei. Die amtliche Änderungsliste ist oben unter „Änderung“ vollständig lesbar.