Berufskrankheiten und Verschlimmerung
Für die Anwendung der Artikel 18 und 19 der Vereinbarung haben die zuständigen Träger unter Verwendung vereinbarter Formblätter die notwendigen Informationen auszutauschen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Berufskrankheiten und Verschlimmerung
Für die Anwendung der Artikel 18 und 19 der Vereinbarung haben die zuständigen Träger unter Verwendung vereinbarter Formblätter die notwendigen Informationen auszutauschen.