Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Prüfsystem gemäß Art. 46 Abs. 3 der Interreg-Verordnung für das Projekt „INTERACT Office Vienna 2021-2027“

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft in der Funktion gemäß Art. 10 Abs. 1 Z 2 lit. a der Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern gemäß über das Verwaltungs- und Kontrollsystem in Österreich für die Durchführung der Programme im Rahmen des Ziels „Investitionen in Beschäftigung und Wachstum in Mitgliedstaaten und Regionen“ und des Ziels „Europäische territoriale Zusammenarbeit (Interreg)“ für die EU-Förderperiode 2021 bis 2027, BGBl. I Nr. 143/2022, veranlasst keine Prüfung des in genannten Projektes durch einen Dritten als Prüfstelle. Die Prüfung dieses Projektes erfolgt durch eine öffentliche Prüfstelle des Landes Wien