Wird eine Rechtsvorschrift geändert, die die Grundlage für eine Amtshandlung bildet, für die nach eine besondere Verwaltungsabgabe vorgesehen ist, so bleibt die Verpflichtung zur Entrichtung von Verwaltungsabgaben bestehen, wenn die abgabenpflichtige Amtshandlung ihrem Wesen und Inhalt nach unverändert geblieben ist.
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