Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen oder die Amtshandlung abgeschlossen ist.
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Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Verpflichtung zur Entrichtung der Verwaltungsabgabe tritt in dem Zeitpunkt ein, in dem die Berechtigung rechtskräftig verliehen oder die Amtshandlung abgeschlossen ist.