Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Vorarlberg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Allgemeines

Für die nach den Bestimmungen des Bauproduktegesetzes durchzuführenden Akkreditierungen, Zulassungen, Ermächtigungen, Gutachten sowie von Sonderverfahren sind besondere Verwaltungsabgaben nach den Bestimmungen dieser Verordnung zu entrichten.