Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Salzburg konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begleitausschüsse

Die Einrichtung und Besetzung der Begleitausschüsse für die Programme gemäß dieser Vereinbarung wird gemäß Art. 47 und 48 der Dachverordnung durchgeführt. Sie erfolgt bei den Programmen gemäß durch die jeweilige Verwaltungsbehörde und richtet sich ferner nach entsprechenden Festlegungen in den jeweiligen Programmdokumenten. Die Begleitausschüsse erfüllen die Aufgaben gemäß Art. 49 sowie 110 der Dachverordnung.