5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Konsultationen bei Streitigkeiten
Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragsparteien, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.
Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS
5. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Konsultationen bei Streitigkeiten
Im Falle von Streitigkeiten obliegt es den beteiligten Vertragsparteien, eine einvernehmliche Lösung herbeizuführen.