Gesamte Rechtsvorschrift

Landesrecht Tirol konsolidiert · · Quelle: RIS

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Begriffsbestimmungen

(1) Die Begriffe „operationelles Programm“, „Vorhaben“, „Begünstigter“, „öffentliche Ausgaben“, „zwischengeschaltete Stelle“ und „Unregelmäßigkeit“ werden in dieser Vereinbarung im Sinne der Definitionen gemäß der Dachverordnung verwendet.

(2) Zur Mitwirkung an der strategischen, inhaltlichen und finanziellen Steuerung des Programms nach haben die Länder „Programmverantwortliche Landesstellen“ eingerichtet.

(3) Unter dem Begriff „Programmbehörden“ sind die gemäß Art. 125 bis 127 der Dachverordnung einzurichtenden Organe des Verwaltungs- und Kontrollsystems zu verstehen.

(4) Unter dem Begriff „Prüfstelle“ ist die Kontrollinstanz gemäß Art. 23 Abs. 4 der ETZ-Verordnung zu verstehen, welche für die Kooperationsprogramme die Prüfaufgaben gemäß Art. 125 Abs. 4 der Dachverordnung durchführt und die Prüfbestätigung gemäß ausstellt.