. (1) Die Bestimmungen des dieses Bundesgesetzes finden auf Personengemeinschaften und juristische Personen Anwendung, wenn daran maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter dieses Bundesgesetzes fallen. (BGBl. Nr. 163/1949, .)
(2) Gleiches gilt, wenn eine derartige Personengemeinschaft oder juristische Person unter maßgebendem Einfluß von Personen steht, auf die die Bestimmungen des dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.
(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 209/1954)
