Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Öffentliche Aufsicht.

. (1) Das zuständige Bundesministerium () kann in Wahrung öffentlicher Interessen Unternehmungen, für die öffentliche Verwalter nicht bestellt sind, unter öffentliche Aufsicht stellen. (BGBl. Nr. 24/1950.)

(2) Die Geschäftsführung dieser Unternehmungen hat der bestellten Aufsichtsperson alle notwendigen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in ihre Bücher und Korrespondenzen zu gewähren.