. (1) Die öffentlichen Verwalter haften für jeden aus schuldhafter Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
(2) Die öffentlichen Verwalter sind auf die Dauer ihrer Bestellung vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. (1) Die öffentlichen Verwalter haften für jeden aus schuldhafter Pflichtverletzung entstandenen Schaden.
(2) Die öffentlichen Verwalter sind auf die Dauer ihrer Bestellung vom Antritt eines Gewerbes ausgeschlossen.