. Als Familienangehörige gelten
1. Ehegatten und eingetragene Partner der in und 2 angeführten Personen
2. minderjährige ledige Kinder der in und 2 angeführten Personen, von deren Ehegatten oder eingetragenen Partnern sowie
3. sonstige enge Verwandte der in und 2 angeführten Personen, die mit diesen vor der Vertreibung in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben und vollständig oder größtenteils von diesen abhängig waren,
sofern diese vor dem 24. Februar 2022 bereits als Familienangehörige einer in oder 2 angeführten Person in der Ukraine aufhältig waren.
