Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Zuständige Behörden

1) Zuständige schweizerische Vertretungsbehörde im Sinne dieser Vereinbarung ist die Vertretung der Schweizerischen Eidgenossenschaft in Khartum (Sudan).

2) Zuständige zentrale Behörden für die Umsetzung dieser Vereinbarung sind:

a) In der Schweizerischen Eidgenossenschaft:

Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten

Konsularische Direktion

Konsularische Strategien, Entwicklungen und Abkommen

3003 Bern

b) In der Republik Österreich:

Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres

Abteilung IV. 2 (Reise- und Grenzverkehr; Aufenthaltswesen)

1014 Wien

3) Zuständige österreichische Vertretungsbehörde ist die Österreichische Botschaft in Kairo (Ägypten).