Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Teilnahme anderer Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und anderer Staaten die den Schengen-Acquis anwenden an den Aktivitäten des Zentrums

1. Die Teilnahme am Zentrum ist Mitgliedsstaaten der Europäischen Union und Staaten, die den Schengener Acquis anwenden offen.

2. Ungarn wird Österreich notifizieren, wenn ein Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder des Schengener Abkommens sein Interesse an der Teilnahme am Zentrum bekundet.