§. 17.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die Minister der Justiz, des Innern und des Handels beauftragt.
Beachte: zum Inkrafttreten vgl. , RGBl. Nr. 113/1869
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
§. 17.
Mit dem Vollzuge dieses Gesetzes sind die Minister der Justiz, des Innern und des Handels beauftragt.
Beachte: zum Inkrafttreten vgl. , RGBl. Nr. 113/1869