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Instandhaltungspflicht.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die im genannten Gewässer, Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen im guten Stand zu halten und nach Erfordernis zu verbessern.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
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Instandhaltungspflicht.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich, die im genannten Gewässer, Bauwerke, Anlagen und Einrichtungen im guten Stand zu halten und nach Erfordernis zu verbessern.