Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

(1) Die Zusammenarbeit im Sinne des Artikels 1 erfolgt insbesondere durch

a) Austausch von Erfahrungen auf dem Gebiete der angewandten medizinischen Forschung;

b) Austausch von Experten und anderen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens tätigen Personen zum Zwecke der gegenseitigen Beratung und der beruflichen Weiterbildung;

c) Austausch von in einem der beiden Vertragsstaaten erscheinenden wissenschaftlichen Veröffentlichungen, Gesetzestexten sowie sonstigen für das Gesundheitswesen maßgebenden Vorschriften und Richtlinien sowie von statistischen Daten im Bereiche des Gesundheitswesens;

d) Teilnahme an den von beiden Seiten durchgeführten medizinisch-wissenschaftlichen Veranstaltungen, die von den Vertragsstaaten als vorrangig bezeichnet werden.

(2) Die Vertragsstaaten werden ihre Institutionen auf dem Gebiete des Gesundheitswesens sowie ihre medizinisch-wissenschaftlichen Gesellschaften zur Zusammenarbeit in den Fragen ermutigen, die von ihnen als vorrangig bezeichnet werden, und diese Zusammenarbeit fördern.