Drittverkehr ist – soweit er nicht durch die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union erfaßt wird – nur in dem Umfang zulässig, der von den zuständigen Behörden auf Vorschlag des Gemischten Ausschusses vereinbart wird.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Drittverkehr ist – soweit er nicht durch die einschlägigen Bestimmungen der Europäischen Union erfaßt wird – nur in dem Umfang zulässig, der von den zuständigen Behörden auf Vorschlag des Gemischten Ausschusses vereinbart wird.