(Anm.: aus BGBl. III Nr. 32/2007, zu den , 6 und 7, BGBl. Nr. 714/1992)
Des Weiteren macht die Botschaft das Ministerium auf folgende Erläuterung zu den Änderungen der und 6 und des neuen
aufmerksam.
: Soweit in diesem Vertrag Rechte und Pflichten für niederländische und österreichische Schffe bzw. Unternehmen geregelt werden, die Gegenstand der Verordnungen (EWG) Nr. 3921/91 und (EG) Nr. 1356/96 sind, sind die Schiffe bzw. Unternehmen, die den Bedingungen dieser Verordnungen entsprechen, den vorgenannten gleichgestellt.
: Dieser Artikel ist nicht auf Schiffe anzuwenden, die von Unternehmen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1356/96 betrieben werden.
Neuer : In Vollziehung der Absätze 2 und 3 dieses Artikels sind für Urkunden und Bescheinigungen, die sich auf das Schiff und die Schiffsführung beziehen, die Richtlinien Nr. 76/135/EWG, Nr. 82/714/EWG, Nr. 91/672/EWG und Nr. 96/50/EG in ihren jeweils gültigen Fassungen anzuwenden.
