Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Die Beförderung von Personen und Gütern zwischen Häfen des anderen Vertragsstaates (Kabotage) ist nur mit besonderer Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörden gestattet.