Die Beförderung von Personen und Gütern zwischen Häfen des anderen Vertragsstaates (Kabotage) ist nur mit besonderer Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörden gestattet.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Beförderung von Personen und Gütern zwischen Häfen des anderen Vertragsstaates (Kabotage) ist nur mit besonderer Erlaubnis der jeweils zuständigen Behörden gestattet.