(1) Im Eisenbahndurchgangsverkehr ist ein Durchreisesichtvermerk nicht erforderlich. Personen im Alter von mehr als 16 Jahren müssen einen mit Lichtbild versehenen amtlichen Ausweis mit sich führen.
(2) Die Erleichterungen nach Absatz 1 gelten
a) für den Eisenbahndurchgangsverkehr nach ohne zeitliche Beschränkung,
b) für den Eisenbahndurchgangsverkehr nach nur bis zur Dauer von drei Tagen nach dem Eintritt einer Streckenunterbrechung auf österreichischem Gebiet (den Tag des Beginns der Streckenunterbrechung eingerechnet); während dieser Zeit gilt Absatz 1 zweiter Satz nicht.
