Die Bundesrepublik Deutschland kann den Eisenbahndurchgangsverkehr zeitweilig ganz oder teilweise sperren, wenn es die Sicherheit im Durchgangsgebiet erfordert.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Bundesrepublik Deutschland kann den Eisenbahndurchgangsverkehr zeitweilig ganz oder teilweise sperren, wenn es die Sicherheit im Durchgangsgebiet erfordert.