Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden beider Staaten Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils zwei Jahren vereinbart.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Zur Durchführung dieses Vertrages werden abwechselnd in einem der beiden Vertragsstaaten durch die zuständigen Behörden beider Staaten Arbeitspläne mit einer Geltungsdauer von jeweils zwei Jahren vereinbart.