Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die in bezeichneten Beschädigten erhalten von österreichischer Seite berufliche Ausbildung in der Republik Österreich nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes mit Ausnahme seiner Vorschriften über Leistungen für den Lebensunterhalt und über die Kranken-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung.