Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die fürsorgerechtlichen Vorschriften eines Vertragsstaates, die den Übergang von Rechtsansprüchen gegen Dritte auf den Träger der öffentlichen Fürsorge betreffen, finden auch gegenüber dem Träger der Kriegsopferversorgung des anderen Vertragsstaates Anwendung.