Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Die in bezeichneten Beschädigten, deren Erwerbsfähigkeit nach den Vorschriften des Kriegsopferversorgungsgesetzes um wenigstens 50 vom Hundert gemindert ist, erhalten in der Bundesrepublik Deutschland den Schwerkriegsbeschädigtenausweis II.