Die Vertragsstaaten erstatten einander den Aufwand, der sich aus der Durchführung der bis 10 ergibt; dabei sind Verwaltungskosten der beteiligten Träger der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechend zu berücksichtigen. Im übrigen werden Verwaltungskosten nicht erstattet. Der Aufwand kann auf Grund einer Vereinbarung nach in Einzelbeträgen oder nach Köpfen oder in Pauschbeträgen erstattet werden.
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