(1) Zur Erhaltung der Sichtbarkeit des Verlaufes der Staatsgrenze dürfen in den in genannten Gebietsteilen keine Baulichkeiten, Betriebe oder Einfriedungen errichtet werden, es sei denn, daß sie dem öffentlichen Verkehr oder der Grenzabfertigung dienen.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 finden auf gegenwärtig bestehende Baulichkeiten und Betriebe so lange keine Anwendung, als diese nicht verfallen oder völlig zerstört sind oder aufgelassen werden.
