Die Staatsgrenze bleibt unter Berücksichtigung der im erwähnten Grenzverkürzungen auch weiterhin in die vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Abschnitte und Unterabschnitte geteilt.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Staatsgrenze bleibt unter Berücksichtigung der im erwähnten Grenzverkürzungen auch weiterhin in die vom Grenzregelungsausschuß festgelegten Abschnitte und Unterabschnitte geteilt.