KAPITEL IV
Gemischte Kommission
Die Vertragschließenden Staaten werden zur Organisation und Durchführung der im genannten Aufgaben eine ständige Gemischte Kommission bilden.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
KAPITEL IV
Gemischte Kommission
Die Vertragschließenden Staaten werden zur Organisation und Durchführung der im genannten Aufgaben eine ständige Gemischte Kommission bilden.