Überprüfung der Liste der Finanzhilfeinstrumente
Der Gouverneursrat kann die in den Artikeln 14 bis 18 vorgesehene Liste der Finanzhilfeinstrumente überprüfen und beschließen, sie zu ändern.
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Überprüfung der Liste der Finanzhilfeinstrumente
Der Gouverneursrat kann die in den Artikeln 14 bis 18 vorgesehene Liste der Finanzhilfeinstrumente überprüfen und beschließen, sie zu ändern.