KAPITEL 1
MITGLIEDSCHAFT UND ZWECK
Einrichtung und Mitglieder
(1) Durch diesen Vertrag richten die Vertragsparteien untereinander eine internationale Finanzinstitution ein, die den Namen „Europäischer Stabilitätsmechanismus“ („ESM“) trägt.
(2) Die Vertragsparteien sind die ESM-Mitglieder.
