Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Auf die Grenzabfertigung innerhalb der Bau- und Werkzone findet das Abkommen zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland vom 14. September 1955 über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der jeweils gültigen Fassung sinngemäß Anwendung, soweit durch die Bestimmungen dieses Vertrages keine abweichende Regelung getroffen wird.