Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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(1) Die Vertragsstaaten treffen zur Erleichterung des Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung oder des Betriebes von Grenzbauwerken (Staustufen, Grenzbrücken, Grenztunnel, Dämme, Staumauern und Einschnitte) an der österreichisch-deutschen Grenze die folgenden Regelungen.

(2) Dieser Vertrag ist auf die in der Anlage I aufgeführten Grenzbauwerke anzuwenden, und zwar bereits vom Beginn des Baues, der Instandhaltung, der Erneuerung oder des Betriebes an.

(3) Die Regierungen der Vertragsstaaten können durch Vereinbarung das Verzeichnis der Anlage I ändern. Die Vereinbarungen werden durch Austausch diplomatischer Noten in Kraft gesetzt.