Die Voraussetzungen der Konkurseröffnung, das Konkursverfahren sowie die Wirkungen des Konkurses sind, wenn das Konkursverfahren von einem Gericht eines Vertragsstaates eröffnet worden ist, dessen Gerichte nach zuständig sind, nach dem Recht dieses Staates zu beurteilen, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt
Schriftgröße: 100 %
