Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg den für die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 maßgeblichen Rechtszustand und dessen Änderungen mit.
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Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
Die Vertragsstaaten teilen einander auf diplomatischem Weg den für die Anwendung des Artikels 1 Absatz 2 maßgeblichen Rechtszustand und dessen Änderungen mit.