Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Erleichterung der Durchführung des Vertrages

Die Vertragsstaaten werden bestrebt sein, die Durchführung dieses Vertrages und die Tätigkeit der Kommission zu erleichtern, wobei sie die beiderseitigen Interessen berücksichtigen werden.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.