Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Österreichisch-Tschechoslowakische Grenzgewässerkommission

(1) Wasserwirtschaftliche Fragen, Maßnahmen und Arbeiten, auf die sich dieser Vertrag bezieht, werden in der Österreichisch-Tschechoslowakischen Grenzgewässerkommission behandelt.

(2) Die Kommission hat über die ihr vorgelegten Angelegenheiten zu beraten. Die auf Grund dieser Beratungen gefaßten Beschlüsse erlangen mit der Genehmigung durch die Regierungen der Vertragsstaaten Rechtswirksamkeit.

(3) Den Tätigkeitsbereich im einzelnen sowie die Zusammensetzung und das Verfahren dieser Kommission regelt das diesem Vertrag als Beilage A angeschlossene Statut.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.