Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Örtlicher Geltungsbereich

Dieser Vertrag betrifft wasserwirtschaftliche Fragen und Maßnahmen an den Grenzgewässern, das sind

a) Strecken von Wasserläufen, in denen die Staatsgrenze zwischen den Vertragsstaaten verläuft,

b) die Staatsgrenze querende Gewässer und der Staatsgrenze benachbarte Gewässer, insoweit an ihnen auf dem Gebiete des einen Vertragstaates durchgeführte wasserwirtschaftliche Maßnahmen die Wasserverhältnisse auf dem Gebiete des anderen Vertragsstaates wesentlich nachteilig beeinflussen würden.

Beachte: Die Bezeichnungen „Slowakische Republik“ bzw. „slowakisch“ treten an die Stelle der Bezeichnungen „Tschechoslowakische Republik“, „Tschechoslowakische Sozialistische Republik“, „CSSR“, „Tschechische und Slowakische Föderative Republik“ oder „CSFR“ bzw. „tschechoslowakisch“.