Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

In RIS öffnen
Schriftgröße: 100 %

Warndienst

(1) Die zuständigen Stellen der Vertragsstaaten, insbesondere auch der hydrographische Dienst und die örtlichen Dienststellen, werden einander möglichst schnell von Hochwasser-, Eis- und anderen Gefahren, die mit den Grenzgewässern in Zusammenhang stehen, benachrichtigen, soweit ihnen solche Gefahren zur Kenntnis gelangen.

(2) Die Richtlinien für den Warndienst legt die Kommission fest.