Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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Hilfe bei Ereignissen von erheblicher Bedeutung

Die Sicherheitsbehörden können einander bei öffentlichen Massenversammlungen und ähnlichen Ereignissen von erheblicher Bedeutung, die die Sicherheit des anderen Vertragsstaates gefährden können, wie folgt unterstützen:

- durch rasche gegenseitige Information,

- durch Ergreifen gegenseitig abgestimmter polizeilicher Maßnahmen,

- durch Zurverfügungstellung von Experten und Ausrüstung.